JWG (Kanton)
Art. 1 Zweck und Wirkungsziele
1 Das Gesetz vollzieht und ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes.
2 Es verfolgt die Ziele,
a durch die Jagd eine nachhaltige Nutzung des Wildes zu gewährleisten und naturnah strukturierte Bestände zu fördern,
b die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten und bedrohte Arten zu schützen,
c auf die Ausübung von Freizeitaktivitäten insoweit Einfluss zu nehmen, als die Bedürfnisse der Wildtiere zu berücksichtigen sind,
d die von Wildtieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen,
e eine attraktive und weidgerechte Patentjagd mit einer starken Eigenverantwortung der Jägerinnen und Jäger zu fördern,
f die Zusammenarbeit von Jagd, Wald- und Landwirtschaft, Tourismus und Sport, Schutzorganisationen und Behörden zu fördern.