JSG (Bund)
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden
wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten;
b. bedrohte Tierarten zu schützen;
c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen
Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
d. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
2 Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln
haben.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere:
a. Vögel;
b. Raubtiere;
c. Paarhufer;
d. Hasenartige;
e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.