Massnahmen zum Schutz vor Störung
Art. 3 WTSchV
1 In den regionalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von
Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden:
a Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A),
b Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B),
c Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C),
d Weggebote (Kategorie D),
e Leinenzwang für Hunde (Kategorie E),
f Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).
2 Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum
Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2* beschrieben.
(* Siehe WTSchV)
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