Begriff und Errichtung
Art. 2 WTSchV
1 Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
2 Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen
a internationale und nationale Wasser- und Zugvogelreservate,
b eidgenössische Banngebiete,
c regionale Vogelschutzgebiete,
d regionale Wildschutzgebiete,
e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
3 Regionale Wildschutzgebiete werden durch diese Verordnung errichtet
und sind im
Anhang 1 aufgelistet.