Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
Art. 5 WTSchV
1 Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2 Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3 Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.