Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
Art. 5 WTSchV
1 Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für
die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2 Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie
Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3 Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für
alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.
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