Tragen und Transport von Schusswaffen
Art. 19 JaV
1 Ausserhalb der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen
nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung ist das Tragen einer Waffe, ungeachtet ob sie geladen oder ungeladen ist, nur im Rahmen der Waffengesetzgebung erlaubt.
Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Am Vortag eines Jagdtags oder am Tag danach darf die ungeladene Waffe
auf den üblichen Wegen zu Fuss ins Jagdgebiet bzw. aus diesem hinausgetragen werden.
3 Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der
Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.
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