Schrotpatronen
Art. 12 JaDV
1 Die Wahl der Schrotkorngrösse für das Erlegen der verschiedenen Wildarten richtet sich nach den weidmännischen Grundsätzen.
2 Patronen mit Schrotkörnern von mehr als 4½ mm Durchmesser dürfen nicht verwendet werden.
3 Das Beschiessen von Rothirschen, Wildschweinen, Damhirschen, Sikahirschen, Mufflons, Gämsen und Murmeltieren mit Schrot ist untersagt.
4 Flintenlaufgeschosse sind nur auf Wildschweine gestattet.
Art. 2 JSV
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen auf der Jagd nicht verwendet werden:
I. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.