Jagdwaffen
Art. 10 JaDV
Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden
a ein- oder mehrläufige Kugelgewehre,
b Repetierkugelgewehre,
c kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen,
d ein- oder mehrläufige Schrotflinten,
e zweischüssige, repetierbare und selbstladende Schrotflinten,
f Faustfeuerwaffen, Einsteckläufe und Fangschussgeber für den Fangschuss auf kurze Distanz,
g Einsteckläufe, welche die Anforderungen nach den Artikeln 11 und 12 JaDV erfüllen (Kugelpatrone, Schrotpatrone).
Inhaltsverzeichnis