Einschiessen
Art. 17a JaV (neu ab 1. April 2012)
1 Die Jägerin oder der Jäger hat sich vor jeder Jagdperiode
einzuschiessen.
2 Als eingeschossen gilt, wer vor der ersten Jagdaufnahme, jedoch
frühestens im April, auf einem schweizerischen Schiessstand oder an einer Veranstaltung eines schweizerischen Jagd- oder Schiessvereins mit einer Jagdwaffe mindestens folgende Schüsse abgegeben
hat:
a drei Kugelschüsse auf ein 100 m oder weiter entferntes Ziel und
b fünf Schrotschüsse auf ein 20 m oder weiter entferntes Ziel.
3 Zeit und Ort des Einschiessens sind vor dem ersten Abschuss im
Abschusskontrollheft einzutragen. Auf Verlangen ist das Einschiessen mit einem Standblatt oder einer Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins zu belegen.
4 Das Jagdinspektorat kann ein im Ausland erfolgtes Einschiessen
anerkennen.
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