Aufsicht
Art. 27 JWG
1 Die Jagd- und Wildtieraufsicht wird ausgeübt durch die
a Wildhüterinnen und Wildhüter,
b freiwilligen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie subsidiär durch die
c übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.
2 Die Aufsichtsorgane sind Teil der Strafverfolgungsbehörden.
3 Sie vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die
Situation es erfordert.
4 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, Ordnungsbussen zu
verhängen und einzuziehen.
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