Verwendung von Fallen
Art. 20 JaV
1 Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.
2 Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen
im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.
3 Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.
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