Administrative Massnahmen
Art. 33 JWG
1 Bei Verstössen gegen diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion die folgenden administrativen Massnahmen ergreifen:
a schriftliche Ermahnung,
b Wertersatz,
c Sicherstellung und Einzug von Tieren, Waffen, Fanggerä-ten und Hilfsmitteln.
2 Sie kann eine rechtskräftig verurteilte, wiederholt mit einer Ordnungsbusse belegte oder wiederholt schriftlich ermahnte Person bis zu drei Jahren von der Jagdbewilligung ausschliessen.