Übertretungen
Art. 31 JWG
1 Soweit nicht bundesrechtliche Strafnormen zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft,
a wer gegen die ausführenden oder ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion über die Weidgerechtigkeit, die Kontroll- oder Meldepflichten sowie den Gebrauch von Transportmitteln, Waffen oder Munition verstösst,
b wer durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen die Erteilung einer Jagdbewilligung erwirkt,
c wer die verbindlichen Anordnungen zum Schutz von Wildtieren missachtet,
d wer vorsätzlich für Wildforschungsprojekte markierte Tiere erlegt.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
3 Die Strafjustizbehörden geben der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion von allen gestützt auf die Jagdgesetzgebung erlassenen, rechtskräftig gewordenen Urteilen unverzüglich Kenntnis.