Weidgerechtigkeit
Art. 14 JWG
1 Die Jägerinnen und Jäger wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier
unnötige Qualen und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.
2 Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte Nachsuche.
3 Die Wildhüterinnen und Wildhüter können zur Nachsuchehilfe beigezogen
werden.
Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit
Art. 12 JaV
Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer
a von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wildschweinbachen erlegt,
b die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt,
c Wildtieren unnötige Qualen zufügt.
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