Trichinellenuntersuchung
Fleischuntersuchung
Es müssen sämtliche in den Verkehr* gebrachten Wildschweine auf Trichinellose untersucht werden.
Art. 31 Abs. 2 VSFK (Verordnung Schlachten, Fleischkontrolle)
Von allen Schlachttierkörpern der folgenden Tiere sind Proben auf Trichinellen untersuchen zu lassen:
c Wildschweine
*In den Verkehr bringen bedeutet:
Abgabe an Dritte (andere Privatpersonen, Metzgereien, Restaurants etc.)
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