Nicht verwertbare Tiere, Ersatz von Wildmarken
Art. 19 JaDV
1 Infolge Absturzes zerschlagene, nicht mehr verwertbare, kranke, verletzte, von Jagdhunden zerrissene oder widerrechtlich erlegte Tiere müssen in die Abschusskontrolle der jagdberechtigten Person eingetragen und mit der Wildmarke versehen werden.
2 Beim Abschuss von kranken Tieren kann die Wildhüterin oder der Wildhüter die Wildmarke ersetzen und den Eintrag in der Abschusskontrolle korrigieren.