Kontrollpflichten
Art. 19 JWG
1 Wer die Jagd ausübt, führt zuhanden der zuständigen Stelle der
Volkswirtschaftsdirektion eine Abschusskontrolle.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommission für Jagd und
Wildtierschutz durch Verordnung die Vorweisungspflicht für erlegtes Wild einführen.
Inhaltsverzeichnis