Abschusskontrolle, Markierung
Art. 17 JaDV
1 Alle erlegten Wildtiere sind vor Besitzergreifung unter Angabe aller
verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen.
2 Erlegte Rehe und Gämsen müssen noch am Abschussort vorschriftsgemäss
mit einer gültigen Wildmarke versehen werden. Mit dem Anbringen der Wildmarke müssen Abschusstag und -monat durch Abtrennen der entsprechend beschrifteten Laschen angegeben werden.
3 Das persönliche, mit allen erforderlichen Eintragungen versehene und
unterzeichnete Abschusskontrollheft ist spätestens bis zum 10. März an das Jagdinspektorat einzusenden.
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