Veranstaltungen mit Hunden
Art. 8 WTSchV
1 Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Natur, wenn
a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden,
b mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,
c lebende Wildtiere bejagt werden,
d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,
e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen werden oder
f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3 Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.