Laufenlassen von Hunden
Art. 7 WTSchV
1 Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
2 Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei
laufen gelassen werden, wenn
a sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder
b es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.
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