Erlegen von Hunden
Art. 9 WTSchV
1 Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese
a beim Jagen angetroffen werden,
b trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.
2 Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt.