Beschränkungen der Baujagd
Art. 2 JSV
1 Beschränkung der Baujagd verbotene Methode für die Baujagd: dieAbgabe
von Treibschüssen
Art. 16a JaV
1 Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd)
ist nur mit folgenden Beschränkungen gestattet:
a Die Baujagd darf nur bis Ende Dezember ausgeübt werden.
b Pro Bau darf höchstens ein Bodenhund eingesetzt werden.
c Jeder Bodenhund muss einen Ortungssender tragen.
d Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zuständigen Wildhüterin oder dem Wildhüter Ort und Zeit melden.
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter
Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.
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