Anlernen von jungen Jagdhunden
Art. 9 JaDV
1 Das Anlernen von jungen Jagdhunden ist einzeln an Werktagen im September mit Bewilligung der örtlich zuständigen Wildhüterin oder des örtlich zuständigen Wildhüters gestattet.
2 Die Bewilligung legt das Gebiet, den Zeitpunkt, die Dauer und die Auflagen des Hundeeinsatzes fest.