Anlernen von jungen Jagdhunden
Art. 9 JaDV
1 Das Anlernen von jungen Jagdhunden ist einzeln an Werktagen im
September mit Bewilligung der örtlich zuständigen Wildhüterin oder des örtlich zuständigen Wildhüters gestattet.
2 Die Bewilligung legt das Gebiet, den Zeitpunkt, die Dauer und die
Auflagen des Hundeeinsatzes fest.
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