Zuschläge
Art. 13 JWG
1 Zuzüglich zur Regalabgabe für das Basispatent wird zur Verhütung und
Deckung von Wildschäden ein Zuschlag von bis zu 150 Franken erhoben.
2 Zur Unterstützung von Hegemassnahmen wird von Personen mit Wohnsitz
im Kanton ein Hegezuschlag von bis zu 150 Franken, von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons ein solcher von bis zu 700 Franken erhoben.
Rückerstattung
Art. 33 JaV
1 Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten
zurückerstattet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdinspektorat zurückgegeben worden ist.
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