Zusatzpatente für Gämse und Reh
Art. 8 JWG
1 Zu einem Patent A oder B kann für jede weitere Gämse oder jedes
weitere Reh ein Zusatzpatent erteilt werden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion legt nach
Massgabe der Jagdplanung und der voraussichtlichen Nachfrage nach Patenten die jährlichen Kontingente für Zusatzpatente fest.
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