Spezialbewilligungen
Art. 10 JWG
Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllen, können innerhalb und ausserhalb der ordentlichen Jagdzeiten befristete Spezialbewilligungen erteilt werden für die Jagd auf einzelne
Tiere oder Wildarten oder für einzelne Gebiete.
Gebühren für Spezialbewilligungen
Art. 11 JWG
2 Die Gebühren für Spezialbewilligungen betragen 50 bis 200 Franken.
3 Für Wildtiere, die mit einer Spezialbewilligung abgeschossen worden sind, kann die
zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion je nach dem Wert des erlegten Wildtieres zusätzlich besondere Abschussgebühren von 100 bis 1000 Franken erheben.
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