Patente
Art. 7 JWG
1 An eine bestimmte Person und für einen bestimmten Zeitraum werden folgende Arten von Patenten erteilt:
a Basispatent für jagdbare Wildtierarten ausser Gämsen, Rehen, Rothirschen, Wildschweinen und Wasservögeln,
b Patent A für bis zu zwei Gämsen,
c Patent B für bis zu zwei Rehen,
d Patent C für Rothirsche,
e Patent D für Wildschweine,
f Patent E für Wasservögel,
g Zusatzpatente zu Patent A,
h Zusatzpatente zu Patent B.
2 Die Patente A bis E können nur zusammen mit einem Basispatent erworben werden.
3 Eine einzelne Person kann gleichzeitig nur je ein Patent A und B erwerben.