Gästekarten
Art. 9 JWG
1 Mit der Gästekarte kann eine jagdberechtigte Person einen Gast für einen Tag an ihrer Jagdberechtigung beteiligen.
2
Der Gast muss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Jagdbewilligung gemäss
Art. 6 JWG erfüllen.
(Auch der Gast muss für seine Haftpflicht eine Versicherung abschliessen.)
3 Er darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Person ausüben.
Art. 4 JaDV
1 Die Gästekarte ist nur gültig, wenn vor Jagdbeginn alle verlangten Angaben mit Kugelschreiber wahrheitsgetreu eingetragen und mit den Unterschriften bestätigt worden sind.
2 Der Gast muss sich jederzeit über eine anerkannte Jagdprüfung ausweisen können.
3 Die mit der Ausgabe von Gästekarten beauftragte Organisation bezeichnet die Ausgabestellen.
4 Sie ist berechtigt, für die Ausgabe der Gästekarten einen Zuschlag von höchstens zehn Franken als Abgeltung für den eigenen Verwaltungsaufwand zu verlangen.