Ausgabe von Zusatzpatenten
Art. 3 JaDV
1 Die Zusatzpatente werden für bestimmte Wildräume und
Wildtierkategorien ausgegeben.
2 Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das
Angebot, kann das Jagdinspektorat die Vergabe nach folgenden Kriterien vornehmen:
a pro Patent A oder B vorerst nur ein Zusatzpatent,
b Reihenfolge der Bestellungen,
c besondere, in der jährlichen Jagdplanung festgelegte Kriterien.
3 Um die Nachfrage nach Zusatzpatenten in bestimmten Wildräumen ohne
Einschränkungen im Sinne von Absatz 2 befriedigen zu können, darf die festgelegte Anzahl Zusatzpatente um bis zu 30 Prozent überschritten werden.
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