Einsatz von Motorfahrzeugen, Fahrzeiten und befahrbare Strassen
Art. 21 JaV
1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitperioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen werden:
August | 07:00 - 12:30 | 14:00 - 18:00 | 20:00 - 23:00 |
September | 07:00 - 12:30 | 14:00 - 17:00 | 18:00 - 21:00 |
1. Okt. - 15. Nov. | 09:00 - 12:30 | 14:00 - 16:00 | 17:00 - 21:00 |
2 Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.
3 Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden.
4 Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtbarer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet sein.
5 Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.