Anerkennung von Jagdprüfungen
Art. 6 JaV
1 Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen der Kantone.
2 Das Jagdinspektorat anerkennt auf Gesuch hin ausländische
Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind. Es führt eine Liste der Länder mit
anerkannten Jagdprüfungen.
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