Art. 23 JaV
1 Als Fallwild gelten alle toten, kranken und verletzten Wildtiere oder
Teile davon sowie verlassene oder verwaiste Jungtiere.
2 Fallwild ist der Wildhüterin, dem Wildhüter oder der Kantonspolizei
unverzüglich zu melden.
3 Über dessen weitere Verwendung entscheidet das Jagdinspektorat.
5 Fallwild darf nur unter unverzüglicher Meldung an die Wildhüterin
oder den Wildhüter behändigt werden. Unverwertbares Fallwild kann der Finderin oder dem Finder überlassen werden, soweit es nicht für kantonale Zwecke verwendet wird.
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